sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
Der Landessportbund Thüringen (LSB Thüringen) gliedert sich gemäß § 10 Absatz 1 seiner Satzung regional entsprechend den kommunalpolitischen Kreisgrenzen des Freistaates Thüringen in Kreissportbünde bzw. bei kreisfreien Städten in Stadtsportbünde.
Die Kreis- und Stadtsportbünde sind rechtlich selbständige Vereine (eingetragene Vereine). Sie organisieren sich nach Maßgabe einer einheitlichen Satzung (§10,Absatz 3,Satzung LSB Thüringen)
Der Landessportbund Thüringen hat auf seinem 2. Landessporttag am 06.11.1993 eine einheitliche Satzung für die Kreis- und Stadtsportbünde beschlossen, die vom Hauptausschuss am 19.11.2005 modernisiert und als Kernsatzung der Kreis- und Stadtsportbünde des LSB Th. – verabschiedet wurde.
Die Kernsatzung gliedert sich in verbindliche Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden zu übernehmen sind und variable Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden nach eigenem Ermessen abgeändert und den individuellen Erfordernissen angepasst werden können.
Mit der Neufassung der Satzung des LSB Thüringen. (Beschluss auf dem 8. Landessporttag des LSB Thüringen am 17.11.2012) wurde die Kernsatzung entsprechend den neuen Anforderungen von LSB Thüringen und der Kreis- und Stadtsportbünde überarbeitet und an die Satzung des LSB Thüringen. angepasst. Mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen am 16.11.2013 wurde diese Kernsatzung für die Kreis- und Stadtsportbünde des LSB Th. verabschiedet.
Der Verein führt den Namen Kreissportbund Nordhausen e.V., nachfolgend – Kreissportbund – genannt.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen unter der Nr. VR 27 am 21.06.1990 eingetragen und hat den Sitz in Nordhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet des Kreises Nordhausen.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB Thüringen werden sie in ein und demselben organisatorisch zusammengefassten Antragsverfahren zugleich Mitglied im für den Verein zuständigen Kreissportbund. Die Beendigung der Mitgliedschaft im LSB Th. zieht die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund nach sich. Entsprechendes gilt auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund.
Eine Mitgliedschaft nur im Kreissportbund oder nur im LSB Thüringen ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Kreissportbund/LSB Thüringen ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären. Die Austrittserklärung muss mindesten einer der beiden vorgenannten Organisationen rechtzeitig zugehen.
Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des LSB Thüringen nach Anhörung des zuständigen Kreissportbundes. Auf § 12 Abs. 3 Ziffer 3 der Satzung des LSB Thüringen wird verwiesen.
Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor:
– bei Handlungen, die sich den Kreissportbund oder den LSB Th. seine Zwecke, Ziele und Aufgaben sowie ihr Ansehen richten und die Belange des Sportsschädigen,
– bei groben Verstößen gegen die Satzung des Kreissportbundes und/oder gegen die Satzung des LSB Thüringen und/oder deren Ordnungen
– bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Kreissportbundes trotz schriftlicher Abmahnung.
– bei fehlender Mitgliedschaft in einem Verband gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des LSB Thüringen
– bei Verlust der Gemeinnützigkeit
– bei Beitragsrückständen oder sonstigen bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreissportbund oder dem LSB Th. 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung
– bei Nichtabgabe der Mitgliederbestandserhebung entsprechend der LSBVorgabe nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung
– bei extremistischer, rechtsextremistischer, auch nonverbaler Handlungen von Mitgliedern oder Funktionären des Sportvereins auch außerhalb der Vereinstätigkeit oder der Mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen und der Verein es unterlässt, diesen Handlungen wirksam zu begegnen bzw. sich von diesen Personen zu trennen.
b) Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB Th., deren Sportart in mindestens einem dem Kreissportbund angehörenden Mitgliedsverein des LSB Thüringen betrieben wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von zwei Monaten zu erklären.
Die Organe des Kreissportbundes sind:
Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben kann sich der Kreissportbund an Wirtschafts- und/oder gemeinnützigen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, beteiligen bzw. solche gründen.
Die Auflösung des Kreissportbundes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Das Präsidium setzt den Beschlussantrag über die Auflösung des Kreissportbundes erst auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder nach § 5 dies beim Präsidium schriftlich beantragen. Der Antrag bedarf der Begründung.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.
Bei Auflösung des Kreissportbundes oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den LSB Thüringen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke im Kreis- bzw. Stadtgebiet zu verwenden hat.
Das Präsidium wird ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen und Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden.
Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.
Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.
Nordhausen, den 20. September 2013