Kreissportbund Nordhausen e.V.Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 1.Oktober 2021
Präambel

Der Landessportbund Thüringen (LSB Thüringen) gliedert sich gemäß § 10 Absatz 1 seiner Satzung regional entsprechend den kommunalpolitischen Kreisgrenzen des Freistaates Thüringen in Kreissportbünde bzw. bei kreisfreien Städten in Stadtsportbünde.

Die Kreis- und Stadtsportbünde sind rechtlich selbständige Vereine (eingetragene Vereine). Sie organisieren sich nach Maßgabe einer einheitlichen Satzung (§10,Absatz 3,Satzung LSB Thüringen)

Der Landessportbund Thüringen hat auf seinem 2. Landessporttag am 06.11.1993 eine einheitliche Satzung für die Kreis- und Stadtsportbünde beschlossen, die vom Hauptausschuss am 19.11.2005 modernisiert und als Kernsatzung der Kreis- und Stadtsportbünde des LSB Th. – verabschiedet wurde.

Die Kernsatzung gliedert sich in verbindliche Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden zu übernehmen sind und variable Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden nach eigenem Ermessen abgeändert und den individuellen Erfordernissen angepasst werden können.

Mit der Neufassung der Satzung des LSB Thüringen. (Beschluss auf dem 8. Landessporttag des LSB Thüringen am 17.11.2012) wurde die Kernsatzung entsprechend den neuen Anforderungen von LSB Thüringen und der Kreis- und Stadtsportbünde überarbeitet und an die Satzung des LSB Thüringen. angepasst. Mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen am 16.11.2013 wurde diese Kernsatzung für die Kreis- und Stadtsportbünde des LSB Th. verabschiedet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreissportbund Nordhausen e.V., nachfolgend – Kreissportbund – genannt.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen unter der Nr. VR 27 am 21.06.1990 eingetragen und hat den Sitz in Nordhausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet des Kreises Nordhausen.

§ 2 Grundsätze, Werte
  1. Als Zusammenschluss von Vereinen und Sportfachverbänden erkennt der Kreissportbund, die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren solidarisches Miteinander.
  2. Der Kreissportbund sieht sich seinem Leitbild „Mitten im Sport – mitten im Leben“ und dessen Grundsätzen verpflichtet.
  3.  Der Kreissportbund als Mitglied des Landessportbund Thüringen e.V. setzt sich für die Wahrung der Einheit des Sports und der Solidarität des organisierten Sports nach innen und außen ein.
  4. Der Kreissportbund tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Dopingbestimmungen an.
  5. Grundlage des Wirkens des Kreissportbund ist sein Bekenntnis und das seiner Mitglieder, Organe und Gremien zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
  6. Der Kreissportbund vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz sowie der Wahrung seiner parteipolitischen Neutralität. Er missbilligt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen entschieden und tritt gegen jegliche Art von Extremismus ein.
  7. Der Kreissportbund verurteilt jegliche Form von Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Art und Ausprägung.
  8. Der Kreissportbund bekennt sich zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Anwendung der Strategie der durchgängigen Verankerung geschlechtsspezifischer Belange in allen Entscheidungsprozessen des Sports (Gender Mainstreaming). Er setzt sich für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sport ein.
  9. Der Kreissportbund setzt sich für eine ökologische Nachhaltigkeit ein und macht sich dabei für seine natürliche Umwelt, die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben stark.
  10. Der Kreissportbund bekennt sich zu den Bestimmungen der Olympischen Charta und den Prinzipien des „Fair Play“ und leistet durch internationale Begegnungen und Zusammenarbeit Beiträge zur Völkerverständigung.
  11. Der Kreissportbund strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landratsamt und den im Nordhäuser Kreistag vertretenen demokratischen Parteien bei Wahrung der Prinzipien von Subsidiarität und Autonomie des Sports an. Er verweist dabei auf Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen „Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das
    Land und seine Gebietskörperschaften“ sowie auf das Thüringer Sportfördergesetz und auf § 2 Absatz 2 der Thüringer Kommunalordnung
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Zweck des Kreissportbundes ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.
  2. Der Kreissportbund fördert über das Wirken seiner Jugendorganisation, der Kreissportjugend, entsprechend SGB VIII die Jugendarbeit.
  3. Der Kreissportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Kreissportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Kreissportbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreissportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Wahlämter innerhalb des KSB Nordhausen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann dem jeweiligen Ehrenamt für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
§ 4 Aufgaben des Kreissportbundes
  1. Als regionale Untergliederung des Landessportbundes Thüringen e.V. (LSB Thüringen.) erfüllt der Kreissportbund die Aufgaben des LSB Th. im Kreisgebiet, soweit diese in seine regionale Kompetenz fallen
  2. Der Kreissportbund fördert und unterstützt im Einvernehmen seine Vereine und Verbände, insbesondere bei
    – der Vertretung der Interessen gegenüber Landkreis, Städten und Gemeinden sowie deren politischen Gremien
    – der Beratung und Unterstützung in organisatorischen, vereinsrechtlichen und umweltpolitischen Fragen
    – der Förderung des Kinder- und Jugendsports, Breiten-, Freizeit- und Leistungssports sowie der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
    – der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Sporthelfern sowie Eltern, Betreuer und Ehrenamtlichen
    – der Schulung von Vereinsvorständen
    – der Umsetzung von Projekten und Veranstaltungen
    – der Förderung von Ehrenamt
    – Darstellung der Leistungen des organisierten Sports in der Öffentlichkeit,
    – Gestaltung interner und externer Kommunikation,
    – Bereitstellung eines Grundversicherungsschutzes seiner Mitglieder (LSB/KSB) bei satzungsgemäßer Tätigkeit
  3. Der Kreisportbund pflegt die Zusammenarbeit mit den Kommunalverwaltungen und bildet Kooperationen mit anderen Strukturen, Vereinen, Verbänden, Organisationen sowie der Wirtschaft auf kommunaler, regionaler und überregionaler Ebene.
  4. Zur Erfüllung bzw. zur Umsetzung des Satzungszwecks (§3) engagiert sich der KSB Nordhausen in den Handlungs- und Aufgabenfeldern:
    a) Sport- und Gesellschaftspolitik
    b) Vereinsentwicklung und -förderung
    c) Verbandsentwicklung und -förderung
    d) Bildung im und durch Sport
    e) Jugendarbeit im Sport
    f) Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
    g) Unterstützungsleistungen für seine Mitgliedsorganisationen
§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Kreissportbundes sind:
    a) Die Sportvereine des LSB Thüringen, die ihren Sitz im Gebiet des Kreissportbundes haben.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB Thüringen werden sie in ein und demselben organisatorisch zusammengefassten Antragsverfahren zugleich Mitglied im für den Verein zuständigen Kreissportbund. Die Beendigung der Mitgliedschaft im LSB Th. zieht die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund nach sich. Entsprechendes gilt auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund.

Eine Mitgliedschaft nur im Kreissportbund oder nur im LSB Thüringen ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Kreissportbund/LSB Thüringen ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären. Die Austrittserklärung muss mindesten einer der beiden vorgenannten Organisationen rechtzeitig zugehen.

Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des LSB Thüringen nach Anhörung des zuständigen Kreissportbundes. Auf § 12 Abs. 3 Ziffer 3 der Satzung des LSB Thüringen wird verwiesen.
Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor:

– bei Handlungen, die sich den Kreissportbund oder den LSB Th. seine Zwecke, Ziele und Aufgaben sowie ihr Ansehen richten und die Belange des Sportsschädigen,
– bei groben Verstößen gegen die Satzung des Kreissportbundes und/oder gegen die Satzung des LSB Thüringen und/oder deren Ordnungen
– bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Kreissportbundes trotz schriftlicher Abmahnung.
– bei fehlender Mitgliedschaft in einem Verband gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des LSB Thüringen
– bei Verlust der Gemeinnützigkeit
– bei Beitragsrückständen oder sonstigen bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreissportbund oder dem LSB Th. 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung
– bei Nichtabgabe der Mitgliederbestandserhebung entsprechend der LSBVorgabe nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung
– bei extremistischer, rechtsextremistischer, auch nonverbaler Handlungen von Mitgliedern oder Funktionären des Sportvereins auch außerhalb der Vereinstätigkeit oder der Mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen und der Verein es unterlässt, diesen Handlungen wirksam zu begegnen bzw. sich von diesen Personen zu trennen.

b) Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB Th., deren Sportart in mindestens einem dem Kreissportbund angehörenden Mitgliedsverein des LSB Thüringen betrieben wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von zwei Monaten zu erklären.

§ 6 Satzungszusammenhang von Kreissportbund und Landessportbund Thüringen
  1. Die Satzung des Kreissportbundes und die ergänzenden Ordnungen und Beschlüsse müssen sich in die Satzungen, Zielsetzungen und Beschlüsse des LSB Thüringen einfügen und dürfen keine Widersprüche dazu enthalten.
  2. Satzungsänderungen bezüglich der Bestimmungen der Kernsatzung (§§ 1, 2, 3, Ziffer 1-6, 4,5 Buchst.a,6,7 Ziffer 1 Satz 2-5 und Ziffer 2 Satz 1, 8 Ziffer 1 Satz 2-5, Ziffer 2 2. und 8. Anstrich; 11 Ziffer 3;13,14 und 15 )erfolgen für alle Kreissportbünde und Stadtsportbünde im LSB Thüringen einheitlich. Sie bedürfen der Initiative oder Zustimmung der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  3. Der Kreissportbund verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen beschlossenen Satzungsänderungen zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung des Kreissportbundes zu setzen.
§ 7 Organe

Die Organe des Kreissportbundes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium
  3. das Geschäftsführende Präsidium
§ 8 Mitgliederversammlung (Kreissporttag)
  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Sportvereine und der dem Kreissportbund angehörenden regionalen Mitgliedsverbände Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Auf der Mitgliederversammlung sind die Delegierten für die Mitgliederversammlung des LSB Thüringen zu wählen. In dem Jahr, in dem der Landessporttag des LSB Thüringen stattfindet, heißt die Mitgliederversammlung „Kreissporttag“. Diese wird rechtzeitig vor dem Landessporttag tagen. Auf dem Kreissporttag werden die Delegierten des Kreissportbundes für den Landessporttag sowie des Präsidiums des Kreissportbundes gewählt.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    – Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
    – Bestätigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
    – Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    – Entlastung des Präsidiums
    – Wahl des Präsidiums
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des LSB Th.
    – Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen
    – Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Ordnungen
    – Beschlussfassung über Anträge
  3. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreissportbund eingegangen sein. Die nachträglich eingereichten Anträge werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung ist
    unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Kreissportbundes sind grundsätzlich nicht dringlich.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach freiem Ermessen des Präsidiums statt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.
  6. Stimmenverteilung
    a) Stimmberechtigt ist der von den Mitgliedsvereinen entsandte Vertreter, der Vertreter der regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände sowie die Präsidiumsmitglieder
    b) Zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverein pro angefangene 250 Mitglieder eine weitere Stimme.
    c) Die gebietsrelevanten regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände des LSB Thüringen erhalten pro angefangene 500 gebietsangehörige Mitglieder eine weitere Stimme.
    d) Ein Vertreter kann mehrere Stimmen eines Mitgliedes ausüben.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen hingegen einer 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
    a) Das Präsidium kann in begründeten Fällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
    können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
    b) Das Präsidium kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur
    Mitgliedsvereine an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
    c) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist das Präsidium zuständig, das hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Kreissportbundes
    für alle Mitglieder verbindlich.
    d) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    – alle Mitgliedsvereine in Textform beteiligt wurden,
    – bis zu dem vom Präsidium gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    – der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    e) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten entsprechend für Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums.
§ 9 Präsidium des Kreissportbundes
  1. Dem Präsidium gehören an
    a) der Präsident
    b) zwei Vizepräsidenten
    c) der Schatzmeister
    d) der Vorsitzende der Kreissportjugend
    e) bis zu weiteren 5 Beisitzern
    f) der Vereinsberater / Geschäftsführer
  2. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Vereinsberater / Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Kreissportbund gemeinsam rechtsverbindlich. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode frei werdende Präsidiumspositionen werden bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung durch das Präsidium kommissarisch besetzt. Die nächste Mitgliederversammlung besetzt die frei gewordene Präsidiumsposition durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.
  3. Die Präsidiumsmitglieder – ausgenommen der Vorsitzende Kreissportjugend und der Geschäftsführer – werden vom Kreissporttag gewählt.
  4. Der Vorsitzende der Kreissportjugend wird auf dem Kreisjugendtag gewählt und vom Kreissporttag bestätigt. Der Geschäftsführer wird vom Geschäftsführenden Präsidium bestellt.
  5. Die Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
    a) Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführenden Präsidiums zum Stand der Umsetzung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
    b) Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Satzung und den Ordnungen festgelegten Aufgaben und Grundsätze durch die Gremien des Kreissportbundes
    c) Entscheidungen in grundsätzlichen Angelegenheiten des Zusammenwirkens mit den Mitgliedern und Gliederungen des Kreissportbundes
    d) Bestätigung des Haushaltsplanentwurfes und seiner Erfüllung zur Vorlage und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
    e) Einberufung und Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung
    f) Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Themen Frauen im Sport/Gleichstellung und Sportstätten und Umwelt betreffen.
    g) Beschlussfassung zur Einrichtung von Beiräten und zur Berufung der Mitglieder
    h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Sportvereinen
    i) Festlegung der Höhe des Beitrages für Sportvereine
  6. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenverteilung der Präsidiumsmitglieder und die Modalitäten für die Einberufung und Durchführung der Präsidiumstagungen festgelegt sind.
§ 10 Geschäftsführende Präsidium des Kreissportbundes
  1. Dem Geschäftsführendem Präsidium gehören an
    a) der Präsident
    b) zwei Vizepräsidenten
    c) der Schatzmeister
    d) Vereinsberater/Geschäftsführer
  2. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Präsidiums gehören:
    a) Vertretung des Kreissportbund nach außen
    b) Beratung von Grundsatzfragen zur Vorbereitung von Entscheidungen durch das Präsidium und die Mitgliederversammlung
    c) Aufstellung des Haushaltsplanes zur Vorlage und Behandlung durch das Präsidium und die Mitgliederversammlung
    d) Steuerung der Umsetzung der sich aus dem Haushaltsplan ergebenden Aufgaben und Beschlüsse
    e) Steuerung der Beteiligung des Kreissportbund an Gesellschaften und anderen Vereinigungen
    f) Erarbeitung von Grundsatzpositionen des Kreissportbund zu gesellschaftsrelevanten
    Themen und Angelegenheiten
    g) Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie die Satzung nicht einem anderen Organ oder Gremium zuweist
    h) Berufung der Mitglieder der Arbeitsgruppen
    i) Aufnahme von Sportvereinen
    j) Festlegung von Sanktionen bei Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen durch Sportvereine
    k) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
    l) Bestätigung von Auszeichnungen entsprechend der Ehrenordnung des Kreissportbund
    m) Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsstelle
  3. Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Geschäftsführer vertreten den Kreissportbund gegenüber seinen Mitgliedern, desgleichen der Vorsitzende der Kreissportjugend gegenüber seinem Bereich.
  4. Der Kreissportbund unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die vom Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Präsidiums die laufenden Geschäfte des Kreissportbundes. Er übt die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus.
§ 12 Finanzierung
  1. Der Kreissportbund finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche und private Zuwendungen, Vermarktungserlöse und sonstige Einnahmen.
  2. Eine weitere Förderung erhält der Kreissportbund auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie des LSB Th..
  3. Kreissportbund und LSB Th. können ein gemeinsames Einzugsverfahren für Ihre Mitgliedsbeiträge vereinbaren.
§ 13 Kreissportjugend
  1. Die Kreissportjugend ist die, die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in besondere Weise fördernde Jugendorganisation des Kreissportbundes.
  2. Die Kreissportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch das Präsidium des Kreissportbundes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Kreissportbundes arbeiten und beschließen die Organe der Kreissportjugend in eigener Verantwortung.
  3. Die Kreissportjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  4. Die Kreissportjugend wird im Rechtsverkehr vom Kreissportbund vertreten.
§ 14 Kassen- und Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von Ihm eingesetzten Organs sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Kreissportbundes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.
§ 15 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben kann sich der Kreissportbund an Wirtschafts- und/oder gemeinnützigen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, beteiligen bzw. solche gründen.

§ 16 Auflösung des Kreissportbundes

Die Auflösung des Kreissportbundes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Das Präsidium setzt den Beschlussantrag über die Auflösung des Kreissportbundes erst auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder nach § 5 dies beim Präsidium schriftlich beantragen. Der Antrag bedarf der Begründung.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.

Bei Auflösung des Kreissportbundes oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den LSB Thüringen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke im Kreis- bzw. Stadtgebiet zu verwenden hat.

§ 17 Präsidiumsermächtigung

Das Präsidium wird ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen und Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden.
Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.

§ 18 Gleichstellungsbestimmung

Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

Nordhausen, den 20. September 2013

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